Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. 07.2015: Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.